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   BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06   

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BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06 (https://dejure.org/2008,15492)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06 (https://dejure.org/2008,15492)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 109/06 (https://dejure.org/2008,15492)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06
    Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Vermögensverwalter führt nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder "geordnet" anzusehen wären (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 1 m.w.Nachw.).

    Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a).

    Allerdings kann eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie etwaiger Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt arbeitsvertraglich unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2006 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 12).

    Ein solcher Ausnahmefall, der im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur selten anzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 b), liegt hier aber nicht vor.

    b) Unabhängig davon kann nicht, wie es nach der Senatsrechtsprechung für die Annahme eines Ausnahmefalles erforderlich wäre (Beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seinen Beruf bisher "ohne jede Beanstandung" ausgeübt hat.

  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

    Auszug aus BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06
    Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2 und 3).
  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06
    Allerdings kann eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie etwaiger Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt arbeitsvertraglich unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juni 2006 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 12).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 40/94

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls - Eintrag in das

    Auszug aus BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 73/90

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Zusätzlich muss der betroffene Rechtsanwalt unter anderem sein bisheriges Berufsleben beanstandungsfrei ausgeübt haben; anderenfalls verbietet sich die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 96/04, juris Rn. 7, vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 104/05, juris Rn. 8, vom 31. März 2008, aaO Rn. 11, vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 109/06, juris Rn. 11, 14 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 16).
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